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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Christoph Haider, 3525 Sallingberg

(Im Folgenden kurz "Auftragnehmer" genannt.)

                       

Stand vom 1.10.2019

 

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen (Folgeaufträge), somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird, bis zur Veröffentlichung aktualisierter Geschäftsbedingungen.

1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt. 

1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

2. Stellvertretung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

  

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung 

3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht vorgelegt werden.  

3.2 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers von dieser informiert werden.

 

4. Sicherung der Unabhängigkeit 

Der Auftragnehmer ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

 

5. Berichterstattung/Leistungserbringung/Kommunikation

5.1 Der Auftraggeber erhält entsprechend dem Beratungsfortschritt Informationen. Die Wahl der Methode der Berichterstattung obliegt dem Auftragnehmer. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, schriftliche Berichte einzufordern, sofern diese nicht automatisch aufgrund auftragsbezogener Regelungen abgefasst werden. Die Kosten für diese Berichterstattung werden nach dem jeweils gültigen Stundentarif abgerechnet. 

5.2 Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers hat der Auftraggeber zu tolerieren.

5.3. Spätestens mit der Ablieferung des Beratungsprotokolls in schriftlicher oder elektronischer Form gilt der Vertrag von Seiten des Auftragnehmers als vollständig erfüllt. 

5.4 Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich mit der elektronischen Kommunikation mittels Webdiensten, insbesonders Facebook-Messenger und Whatsapp einverstanden.

  

6. Gewährleistung 

6.1 Der Auftragnehmer ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.

6.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach drei Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

 

7. Haftung / Schadenersatz

7.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen. 

7.2 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von einem Jahr nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

7.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

7.4 Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

 

8. Geheimhaltung / Datenschutz

8.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten.

8.2 Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

8.3 Der Auftragnehmer ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

8.4 Die Schweigepflicht reicht auch bis zu dem in Punkt 5.3. definierten Zeitpunkt über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Darüber hinaus kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von der Einhaltung der Schweigepflicht durch den Auftragnehmer abgesehen werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn der Auftraggeber wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder wenn über den Auftraggeber ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.

8.5 Die Geheimhaltungspflicht erlischt automatisch drei Monate nach Vollbeendigung des Unternehmens des Auftraggebers.

 

9. Honorar

9.1 Der Auftragnehmer arbeitet ausschließlich gegen Vorauskasse des gesamten Rechnungsbetrages. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer ohne Abzüge sofort fällig. Die Zahlungsart ist auf der Rechnung angegeben.  

9.2 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind nach Rechnungslegung des Auftragnehmers vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen. Die Wahl eines angemessenen Transportmittels (das sind im Besonderen: eigenes KFZ (Kilometergeld), Bahnfahrt 1. Klasse, Business-Class Flugticket und/oder Mietwagen) sowie einer etwaigen Übernachtungsmöglichkeit (höchste am Erfüllungsort oder Reiseziel verfügbare Hotelkategorie) obliegt allein dem Auftragnehmer. Für die aufgewendete Reisezeit wird der jeweils halbe gültige Stundensatz verrechnet.

9.3 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Dies gilt auch für den Fall fehlender oder falscher Informationen durch den Auftraggeber.  

9.4 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Zusätzlich hat der Auftragnehmer das Zurückbehaltungsrecht an allen Unterlagen des Auftraggebers, die der Auftragnehmer von diesem zur Verfügung gestellt bekommen hat, bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungssumme. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

9.5 Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

9.6 Es besteht keinerlei Rechtsanspruch auf Förderungen. Im Falle von fehlerhaften Informationen des Auftraggebers oder sonstiger Gründe, die zur Ablehnung von Förderanträgen führen, lehnt der Auftragnehmer jegliche Verantwortung dafür ab. Der Auftrag behält trotzdem seine Gültigkeit und die vereinbarte Bezahlung ist zu leisten.

9.7 Der Auftragnehmer ist frei, Provisionsvereinbarungen mit an der Beratung direkt oder indirekt beteiligten und unbeteiligten Personen oder Unternehmen zu treffen. Der Auftraggeber muss über die Vereinbarungen nicht informiert werden. Der Auftraggeber nimmt jedoch zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer Courtageverträge mit Banken vereinbart hat und aus diesem Titel Provisionen aus vermittelten Bankkrediten fließen können. Die erwähnten Vereinbarungen beeinflussen keinesfalls die Empfehlungen der Berater bzgl. Bank oder Konditionen. Der Auftraggeber bleibt frei in seinen Entscheidungen.

9.8 Der Einzelunternehmer oder unterzeichnende Gesellschafter einer Personengesellschaft haftet persönlich für die vereinbarten Honorare. Ebenso haftet der unterzeichnende Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft mit seinem persönlichen Vermögen für die gesamte Höhe des Honorars.

9.9 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass beim Auftraggeber geleistete Beratungsstunden sowie interne Arbeitszeiten (Vorbesprechungen, Termine ohne Auftraggeber, Telefonate, Recherchen, etc.) abrechnungstechnisch äquivalent behandelt werden.

 

10. Kostenvoranschläge

10.1 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.

10.2 Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiters in Rechnung gestellt werden.

 

11. Zahlungsverzug des Auftraggebers

11.1 Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

11.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug, die dem Auftragnehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, zu ersetzen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

 

12. Dauer des Vertrages / Rücktrittsrechte

Der Vertrag kann jederzeit aus wichtigen Gründen von Seiten des Auftragnehmers ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder wenn über einen Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.

Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf sein Rücktrittsrecht.

Der Konsument im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) hat das Recht binnen 14 Tagen vom Vertrag (gerechnet ab Vertragsunterzeichnung) gemäß § 3 KSchG ohne Angabe von Gründen zurückzutreten, wenn der Beratungsvertrag weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe benützten Stand abgegeben wurde.

 

13. Schlussbestimmungen

13.1 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift, ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

13.2 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers (Lerchenweg 5, 3525 Sallingberg). Abweichende vertragliche Regelungen bezüglich des Erfüllungsortes sind schriftlich möglich. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers zuständig. 

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